Gremien

Welche Gremien der Mitwirkung für Eltern gibt es an der LFS?

Man kennt es zu Genüge! Das Schuljahr hat begonnen und nach spätestens 4-6 Wochen kommt eine Einladung zum Elternabend. Auf deren Tagesordnung steht u.a. alle zwei Jahre:

„Wahl des Klassenelternbeirats / der – beirätin“.

Bei vielen Eltern reift sogleich die Feststellung: „Wenn ich schon zu dem Elternabend hingehe, wählen lasse ich mich aber nicht!“. Auch hört man Stimmen wie: „Die ganze Elternmitarbeit ist doch nur Augenwischerei“, „ein Tummelplatz für Väter bzw. Mütter mit zuviel Freizeit“, denn die Mitarbeit ist mit Arbeit verbunden und „gewünscht werden kritische Eltern sowieso nicht“.

Wir hoffen, die tagtäglichen Erfahrungen der derzeit an der Liebfrauenschule engagierten Eltern erleichtern Ihnen die Antwort, sollten Sie einmal selbst gefragt werden, bei der „Eltern – Mitwirkung“ dabei zu sein. Selbstverständlich gibt das Hessische Schulgesetz und die Durchführungsregelung zur Grundordnung für Katholische Schulen in freier Trägerschaft (v. 30.11.1994) formaljuristisch u.a. die Mitwirkungsmöglichkeiten vor, doch mit Leben müssen sie von den Eltern erfüllt werden.  Also: schauen Sie doch einmal rein, wo und wie auch Sie sich engagieren könnten, auch wenn Sie nicht gewähltes Mitglied eines Gremiums sind?

Bei Fragen, Anregungen aber auch Kritik wenden Sie sich bitte an den Vorstand.

Der Klassenelternbeirat

Die Eltern der Schülerinnen einer Klasse wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl einen Elternteil als Klassenelternbeirat und eine/n als Stellvertreter/in. In der Jahrgangsstufe 11 wählen die Eltern für jeweils angefangene 20 Schülerinnen in geheimer Wahl je eine/n Jahrgangselternvertreter/in sowie je eine/n Stellvertreter/in mit dreijähriger Amtszeit. Die Amtszeit der Mitglieder der Elternvertretungen beginnt mit ihrer Wahl. Als Mitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für das jeweilige Amt verliert oder von seinem Amt zurücktritt. Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, führen ihr Amt bis zur Neuwahl auch dann weiter, wenn sie nicht mehr wählbar sind. Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim. Die Eltern einer Schülerin haben zusammen nur eine Stimme. Die Klassenelternschaft wird vom Klassenelternbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Schulhalbjahr, einberufen; sie ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Eltern, die Schulleiterin, der oder die Klassenlehrer/in oder der Vorsitzende des Schulelternbeirates es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt.  An den Versammlungen der Klassenelternschaft nimmt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer teil. Den übrigen Lehrerinnen und Lehrern der Klasse sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter steht die Teilnahme frei. Einmal jährlich sollen sie an einer Sitzung der Klassenelternschaft teilnehmen, auf Antrag eines Viertels der Klassenelternschaft sind sie zur Teilnahme verpflichtet. Der Klassenelternbeirat kann im Einvernehmen mit der Klassenelternschaft weitere Personen einladen; die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sollen eingeladen werden. Die Klassenelternschaft kann aus besonderen Gründen allein beraten.

Der Schulelternbeirat und sein Vorstand

Die Klassenelternbeiräte und die gewählten Elternvertreter/innen der Jahrgangsstufen bilden zusammen den Schulelternbeirat. Dieser wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder. An den Sitzungen des Schulelternbeirates nehmen die Schulleiterin und deren Stellvertreter teil. Weitere Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreter/innen der Schulaufsichtsbehörde bzw. der Schulabteilung der Diözese können teilnehmen. Bei geeigneten Beratungsgegenständen sollen Schülervertreterinnen zugezogen werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat weitere Personen einladen. Der Schulelternbeirat kann aus besonderen Gründen allein beraten. Der Schulelternbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleiterin bzw. der Schulleiter es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt. Der Schulelternbeirat kann mit der Beratung über Angelegenheiten, die ausschließlich eine Schulstufe oder einen Schulzweig betreffen, Ausschüsse beauftragen, denen die Klassen- oder Jahrgangselternbeiräte der jeweiligen Schulstufe oder des Schulzweigs angehören; sie wählen aus ihrer Mitte eine/n Ausschussvorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Der Schulelternbeirat übt das Mitbestimmungsrecht der Eltern an der Schule aus (Für Detailinformationen siehe Hessisches Schulgesetz bzw. Durchführungsregelungen zur Grundordnung für Katholische Schulen…). Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens. Der oder die Vorsitzende, der bzw. die Stellvertreter/in sowie drei weitere Angehörige des Schulelternbeirats können an der Gesamtkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. An den sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen und solcher Konferenzen, an denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer behandelt werden, können bis zu drei Beauftragte des Schulelternbeirats teilnehmen.

Das Hessische Schulgesetz, in das erstmalig 1993 „Schulen in freier Trägerschaft“ aufgenommen wurden fordert u. a., dass die Schule „Formen der Mitwirkung von Eltern, Schülerinnen und Schülern gewährleisten“ muss. Dieser Forderung entsprach der Generalvikar der Diözese Mainz mit der Herausgabe der „Durchführungsregelungen zur Grundordnung für Katholische Schulen in freier Trägerschaft im Lande Hessen“ (Kirchliches Amtsblatt vom 30.11.1994).
So ist z.B. das Recht zur gemeinsamen Anhörung, der Mitwirkung und zur Mitbestimmung von Lehrkräften, Eltern und der Schüler/innen  u.a. durch die Einrichtung des Schulbeirates gewährleistet. 
Der Schulbeirat entspricht dem Organ der hessischen Schulverwaltung, der Schulkonferenz. Schulbeirat und Schulkonferenz unterscheiden sich in ihren Kompetenzen jedoch wesentlich voneinander. Die Schulkonferenz, in der unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters Lehrkräfte (50 % der Sitze), Eltern- und Schülervertreter oder – vertreterinnen (gemeinsam 50 % der Sitze) über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule beraten und beschließen, ist nach dem Hessischen Schulgesetz das oberste Beschlussorgan jeder staatlichen Schulen. Ihre Entscheidungsrechte sind weitreichend und in ihren Anhörungsrechten steht ihr auch ein Vorschlagsrecht zu. Sie steht in ihrer Entscheidungskompetenz über der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte; die Rechte der Elterbeiräte, der Schülervertretung und der Personalräte bleiben aber unberührt. 
Demgegenüber kommt dem Schulbeirat an katholischen Schulen ausschließlichberatende Funktion zu. Er soll „Anregungen für die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule geben, die Zusammenarbeit der Gruppen fördern und für einen Ausgleich bei Meinungsverschiedenheiten sorgen. Oberstes Ziel der Beratungen im Schulbeirat ist es, den Grundkonsens der Beteiligten bei allen anstehenden Problemen zu erhalten und in der Schule eine Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens zu fördern und somit die Voraussetzungen für die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule schaffen zu helfen.“ Da es sich hierbei in erster Linie um ein vertrauens- und Konsens bildendes Gremium handelt, ist die Anzahl der Sitze auf das Lehrerkollegium, die Elternschaft und die Schülerschaft gleichmäßig verteilt. Alle drei Organe entsenden jeweils drei Vertreter/innen in den Schulbeirat. Die Mitglieder des Schulbeirates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben das Recht, zu pädagogischen oder organisatorischen Fragen Initiativen zu ergreifen und diese als Vorschläge zur Beratung in die verschiedenen Gremien einzubringen. Die Entscheidungskompetenzen der Lehrer-, Eltern- und Schülerschaft bleiben unberührt.

Die an der Schule tätigen Lehrkräfte sollen in ihren jeweiligen Konferenzen hinsichtlich aller die Schule betreffenden Fragestellungen eng mit der Schulleitung, den Eltern und den Schülerinnen zusammen wirken.

Der Elternschaft wird dieses Mitwirken wie folgt ermöglicht:   der oder die Vorsitzende des Schulelternbeirats, bzw. der oder die Stellvertreter/in sowie drei weitere Angehörige des Schulelternbeirats können an der Gesamtkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Der Schulelternbeirat entscheidet, wen er in die Gesamtkonferenz entsendet.

Ein Mitwirken der Elternschaft mit beratender Stimme gilt auch für alle Teilkonferenzen (z.B. Fachschaftskonferenzen). An diesen Konferenzen können bis zu drei vom Schulelternbeirat Beauftragte teilnehmen. Ausgenommen von einer Teilnahme der Elternvertreter sind lediglich Zeugnis- und Versetzungskonferenzen und solche, in denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Pädagogen behandelt werden.  

Die Schulelternbeiräte an den katholischen Schulen in freier Trägerschaft wählen für die Dauer von zwei Jahren eine/n Delegierte/n in die Landesvertretung. Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen, der/die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen kann und im Falle der Verhinderung des Mitglieds das Stimmrecht ausübt.

Die Landeselternvertretung hat die Aufgabe, an der Gestaltung des katholischen freien Unterrichtswesens in Hessen mitzuwirken. Sie setzt sich vor allem dafür ein, dass an den katholischen Schulen in Hessen eine Erziehung verwirklicht wird, die in Übereinstimmung mit der Grundordnung der katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Lande Hessen den Anforderungen der modernen Gesellschaft in christlichem Geist gerecht wird. Sie setzt sich ferner dafür ein, dass bei den Eltern von Schülerinnen und Schülern an den freien Schulen in katholischer Trägerschaft und darüber hinaus Verständnis für die spezifischen Aufgaben dieser Schulen geweckt wird. Die Landesvertretung dient dem Austausch von Erfahrungen; sie fördert die Zusammenarbeit der katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Hessen und mit Landesvertretungen in anderen Bundesländern. Die Landesvertretung ist durch das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen über alle Angelegenheiten zu informieren, die das katholische Schulwesen im Lande Hessen betreffen. Die Landesvertretung vertritt im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen die Anliegen der Eltern von Schülern an freien Schulen in katholischer Trägerschaft gegenüber der Öffentlichkeit und den staatlichen Behörden. Sie vertritt ferner die Anliegen der Eltern gegenüber den kirchlichen Behörden und Gremien. Die Rechte des Landeselternbeirates nach dem Hessischen Schulgesetz (§§ 116 bis 120) bleiben unberührt.

Die Satzung der Landeselternvertretung:

§ 1

Bildung einer Landesvertretung

Die Schulelternbeiräte an den Schulen in katholischer Trägerschaft in Hessen bilden eine Landesvertretung.

§ 2

Aufgabe

1.    Die Landesvertretung hat die Aufgabe, an der Gestaltung des katholischen freien Unterrichtswesens in Hessen mitzuwirken. Sie setzt sich vor allem dafür ein, dass an den katholischen Schulen in Hessen eine Erziehung verwirklicht wird, die in Übereinstimmung mit der Grundordnung der katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Lande Hessen den Anforderungen der modernen Gesellschaft in christlichem Geist gerecht wird. Sie setzt sich ferner dafür ein, dass bei den Eltern von Schülern und Schülerinnen an den freien Schulen in katholischer Trägerschaft und darüber hinaus Verständnis für die spezifischen Aufgaben dieser Schulen geweckt wird.

2.      Die Landesvertretung vertritt im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen die Anliegen der Eltern von Schülern und Schülerinnen an freien Schulen in katholischer Trägerschaft gegenüber der Öffentlichkeit und den staatlichen Behörden.Sie vertritt ferner die Anliegen der Eltern gegenüber den kirchlichen Behörden und Gremien.

3.      Die Landesvertretung entsendet einen Vertreter / eine Vertreterin mit beratender Stimme zu den Vollversammlungen der Arbeitsgemeinschaft der freien Schulen in katholischer Trägerschaft, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die Schule und Eltern gemeinsam betreffen.

4.      Die Rechte des Landeselternbeirats nach dem Elternmitbestimmungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

§ 3

Zusammensetzung

1.     Mitglied der Landesvertretung ist je ein Mitglied der Schulelternbeiräte der freien Schulen in katholischer Trägerschaft, das vom Schulelternbeirat gewählt wird. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin zu wählen, der / die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen kann und im Falle der Verhinderung des Mitglieds das Stimmrecht ausübt.

2.     Bei Schulen mit mehreren Schularten gilt Abs. 1 für jede einzelne Schulart, soweit für sie selbständige Schulelternbeiräte bestehen.

§ 4

Amtsdauer

1.     Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

2.     Die erste Sitzung findet jeweils im neuen Kalenderjahr statt.

§ 5

Vorstand und Sprecher

1.    Die Landesvertretung hat einen Vorstand, der aus je einem Mitglied aus den drei hessischen Diözesen besteht. Diese werden von den Vertretern / Vertreterinnen der jeweiligen Diözesen gewählt. Ein Mitglied des Vorstandes ist Sprecher / Sprecherin der Landesvertretung.

2.    Der Sprecher / die Sprecherin kann öffentliche Erklärungen nur im Auftrag der Landesvertretung, in dringenden Fällen auch nach Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandes namens des Vorstandes abgeben.

3.    Bei Angelegenheiten, die die Schulen nur einer Diözese betreffen, ist das jeweilige Vorstandsmitglied Sprecher / Sprecherin dieser Schulen. Der Sprecher / die Sprecherin kann öffentliche Erklärungen nur im Auftrag der Diözesanvertretung der Schulelternbeiräte abgeben. In dringenden Fällen abgegebene Erklärungen müssen als solche des Sprechers / der Sprecherin ausdrücklich gekennzeichnet sein.

§ 6

Geschäftsführung

1.     Die Geschäftsführung liegt beim Vorstand im Einvernehmen mit dem Kommissariat der katholischen Bischöfe im Lande Hessen in Wiesbaden.

§ 7

Arbeitsweise

1.    Die Landesvertretung tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Sie tritt außerdem zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

2.     Falls erforderlich, treten die Vertreter / die Vertreterinnen der Schulen in einer Diözese zusammen.

3.     Von jeder Sitzung der Landesvertretung bzw. Diözesanvertreter / Diözesanvertreterinnen wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

4.      Die Landesvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben

§ 8

Beschlussfassung

1.    Die Landesvertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

2.     Die Ladungsfrist beträgt zehn Tage.

§ 9

Bildung von Ausschüssen und Hinzuziehung von Fachleuten

1.    Die Landesvertretung kann aus ihrer Mitte für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden.

2.    Die Landesvertretung und die Ausschüsse können zu ihren Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme hinzuziehen.

§ 10

Erstattung der Kosten

Die Kosten für die Geschäftsführung trägt das Kommissariat der katholischen Bischöfe im Lande Hessen; die Fahrtkosten für die Mitglieder der Landesvertretung werden von den Schulen getragen.

Beigefügte Satzung wurde von der  Landesvertretung der Elternbeiräte der katholischen Schulen im Lande Hessen  auf ihrer Sitzung  am  22. November1997 in Bad Nauheim   beschlossen.

Der Vorstand:

Margot Fuchs-Plattner
Dr. Joachim Bartl
Evelyn Mehlinger